Der Notar ist immer dabei

Auch beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung handelt es sich rechtlich um einen Grundstückskaufvertrag. Der notarielle Kaufvertrag ist der krönende Abschluss Ihrer Suche nach der richtigen Eigentumswohnung. Der Beurkundungstermin beim Notar ist ein absolutes Muss. Der Grund: Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass jeder Kaufvertrag über ein Grundstück zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedarf. Selbstverständlich wollen Sie eine für sich vorteilhafte Vertragsgestaltung durchsetzen. Dazu ist es notwendig, gut informiert zu sein.

Den Vertrag vor Abschluss prüfen

Lassen Sie sich vor dem Beurkundungstermin vom Notar immer einen Vertragsentwurf zuschicken. Prüfen Sie den Vertrag in aller Ruhe. Schalten Sie gegebenenfalls noch einen Sachverständigen, Rechtsanwalt oder Steuerberater ein. Scheuen Sie sich auch nicht, im Büro des Notars anzurufen und Fragen zum Vertrag zu stellen. Nutzen Sie auch den Beurkundungstermin selbst, um den Notar gezielt zu befragen, wenn Ihnen Einzelheiten noch unklar sind. Notieren Sie sich die klärungsbedürftigen Punkte vorher, um optimal vorbereitet zu sein.

Auf genaue Angaben über die Vertragspartner achten

Der Vertrag nennt den Verkäufer und Käufer jeweils mit Vor- und Familiennamen, dem Geburtsdatum und der Anschrift nebst Postleitzahl. Die Vertragsparteien müssen sich durch einen (gültigen) Personalausweis ausweisen, sofern sie dem Notar nicht persönlich bekannt sind.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Angaben zur Person im Kaufvertrag immer auch mit den Angaben im Personalausweis übereinstimmen. Vergewissern Sie sich vor dem Beurkundungstermin, dass Sie einen gültigen Personalausweis haben – und nehmen Sie ihn dann auch zum Notartermin mit. Am besten stellen Sie dem Notarbüro bereits im Vorwege eine Kopie Ihres Personalausweises zur Verfügung.

Sie können sich vertreten lassen

Sowohl Sie selbst als auch der Verkäufer können sich im Beurkundungstermin von einer Person ihres Vertrauens vertreten lassen. Sofern der Vertreter keine Vollmacht vorlegen kann, handelt er lediglich als so genannter vollmachtsloser Vertreter. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag erst dann wirksam wird, wenn der Vertretene den Kaufvertrag genehmigt und die Genehmigung dem Vertragspartner vorliegt.

Tipp: Um den Zugang der Genehmigung und den förmlichen Nachweis zu vermeiden, ist es in der Praxis üblich, dass der Notar von den Vertragsparteien ermächtigt wird, die Genehmigung entgegenzunehmen. In diesem Falle ist der Vertrag dann bereits voll wirksam, wenn dem Notar die Genehmigung des Vertretenen vorliegt.

Die Immobilie muss korrekt bezeichnet werden

Es reicht, dass im notariellen Vertrag angegeben wird, in welchem Grundbuch und auf welchem Grundbuchblatt die Eigentumswohnung eingetragen ist. Diese Angaben genügen, um sie so genau zu beschreiben, dass sie jederzeit identifizierbar ist.

Ein Muster für einen Vertrag zum Kauf einer Eigentumswohnung finden Sie im Ratgeber Wie Sie einen wasserdichten Immobilien-Kaufvertrag abschließen.

Lesen Sie auch, warum die Vormerkung im Grundbuch Sicherheit schafft.

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